Behandlung ohne ärztliche Verordnung
Direktzugang zum Physiotherapeuten
Da ich über die Zusatzqualifikation bzw. die Berufsbezeichnung "Sektoraler Heilpraktiker für Physiotherapie" oder "Heilpraktiker eingeschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie" verfüge, ist es mir möglich, einem Patienten, der über Beschwerden am Bewegungsapparat klagt, ohne ärztliche Verordnung eine Krankheitsdiagnose zu stellen und eine entsprechende Behandlung zukommen zu lassen. Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde eingeschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie wurde mir vom Gesundheitsamt Düsseldorf am 10.12.2014 erteilt. Der Erlass, der dieses möglich macht, wurde erst im September 2009 vom Bundesverwaltungsgerichtshof Leipzig erstellt.
Somit finden Diagnose, Rezept und Therapie unter einem Dach statt. Der Patient kann sich den Weg zum Arzt sparen und bei akuten Beschwerden direkt zum Physiotherapeuten seines Vertrauens gehen. Üblicherweise sind Physiotherapeuten weisungsgebunden und dürfen nur nach ärztlicher Diagnosestellung und Anweisung therapieren. Jetzt aber kann eine Behandlung viel schneller eingeleitet werden, da es zu keinen langen Wartezeiten auf einen Arzttermin kommt. Der Therapeut kann zeitnah eine ausführliche Befunderhebung und Diagnosestellung mittels gründlicher Anamnese und körperlichen Untersuchung durchführen. Zudem vermeidet man vorgeschriebene Therapieformen, Behandlungszeiten und die Anzahl der zu leistenden Behandlungen. Dies kann der Physiotherapeut aufgrund seiner Qualifikation, seiner Erfahrung und dem medizinischen Fall individuell angepasst gemeinsam mit dem Patienten bestimmen.
Selbstverständlich behält sich der Therapeut in seiner Sorgfaltspflicht vor, eine vorherige ärztliche Konsultation zu empfehlen, wenn bei der Befunderhebung Hinweise aufkommen, die ein solches Vorgehen gebieten. Ziel ist es immer den Patienten sicher und optimal zu behandeln. Eine klare Diagnose ist dazu das erste Gebot und Krankheiten, die gegen eine physiotherapeutische Behandlung sprechen, sollten stets ausgeschlossen werden.
Für Privatpatienten oder gesetzlich versicherte Patienten, die über eine private Zusatzversicherung verfügen, gibt es die Möglichkeit der Kostenerstattung. Die Rechnung des Heilpraktikers (orientiert an dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker "GebüH") kann bei den Privatversicherungen als Heilbehandlung geltend gemacht werden (sofern in Ihrem Vertrag Heilpraktikerleistungen erstattungsfähig sind). Ich empfehle Ihnen bei bestehender Unklarheit dieses im Vorfeld mit Ihrer Versicherung abzuklären.